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   BAG, 17.06.1998 - 7 AZR 291/97   

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BAG, 17.06.1998 - 7 AZR 291/97 (https://dejure.org/1998,8968)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1998 - 7 AZR 291/97 (https://dejure.org/1998,8968)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 7 AZR 291/97 (https://dejure.org/1998,8968)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.11.1997 - 7 AZR 422/96

    Befristete Übernahme von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 AZR 291/97
    Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung der Tarifbestimmung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1997 (7 AZR 422/96 - auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) vorgenommen hat.

    a) Zunächst wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geführten Verhandlungen über die Übernahme der Auszubildenden den Anforderungen genügen, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1997 (a.a.O.) dargelegt hat.

  • BAG, 14.10.1997 - 7 AZR 298/96

    Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis aufgrund Tarifvertrags zur

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 AZR 291/97
    Vielmehr erwirbt der Auszubildende einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluß eines Arbeitsvertrages (vgl. dazu auch die Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - und - 7 AZR 811/96 - zur Veröffentlichung bestimmt), sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände der Tarifvorschriften gegeben ist.
  • BAG, 14.10.1997 - 7 AZR 811/96

    Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 AZR 291/97
    Vielmehr erwirbt der Auszubildende einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluß eines Arbeitsvertrages (vgl. dazu auch die Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - und - 7 AZR 811/96 - zur Veröffentlichung bestimmt), sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände der Tarifvorschriften gegeben ist.
  • BAG, 14.05.1997 - 7 AZR 159/96

    Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 AZR 291/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats seit seinem Urteil vom 14. Mai 1997 (7 AZR 159/96 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis) wird nach den insoweit gleichlautenden Bestimmungen der Beschäftigungssicherungstarifverträge in den verschiedenen Bezirken der Metallindustrie bei Beendigung der Ausbildung nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis begründet.
  • LAG Hamm, 20.12.1996 - 5 Sa 672/96

    Übernahme einer Ausgebildeten als Teilzeitbeschäftigte nach dem TV zur

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 AZR 291/97
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Dezember 1996 - 5 Sa 672/96 - aufgehoben.
  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 573/04

    Schadensersatz wegen Nichtübernahme von Auszubildenden

    Außerdem setzt die Schaffung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats durch Tarifvertrag voraus, dass die Tarifvertragsparteien ein gerichtlich überprüfbares Schlichtungs- bzw. Einigungsstellenverfahren vorsähen (BAG 12. November 1997 - 7 AZR 422/96 - BAGE 87, 98 = AP BGB § 611 Übernahme ins Arbeitsverhältnis Nr. 3 = EzA BGB § 611 Einstellungsanspruch Nr. 12, zu A II 1 a - c der Gründe mit Hinweis auf 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - BAGE 57, 317 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 53 = EzA TVG § 1 Nr. 34, zu B II 2 c der Gründe; 17. Juni 1998 - 7 AZR 291/97 -, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2018 - 5 Sa 34/17

    Tarifvertraglicher Übernahmeanspruch von Auszubildenden - akute

    Daneben dient das Arbeitsverhältnis auch der finanziellen Absicherung des Berufsanfängers im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit, da sich aufgrund des höheren Entgelts im Arbeitsverhältnis die Bemessungsgrundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld erhöht (vgl. BAG, Urteil vom 29. September 2005 - 8 AZR 573/04 - Rn. 22, juris = EzA § 611 BGB 2002 Einstellungsanspruch Nr. 1; BAG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 7 AZR 291/97 - Rn. 16, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 - 2 Sa 384/14

    Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

    Mithin hat die Klägerin nach § 16a TVAöD-AT einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau ab dem 24. Januar 2014 erworben ( vgl. hierzu BAG 17. Juni 1998 - 7 AZR 291/97 - Rn. 14, juris ).
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